Erhalt der Sachkunde nach TRGS 519 nach Anlage 4 - Ulm
Im Schornsteinfegerhandwerk ist die Weiterqualifizierung nach Anlage 4 der TRGS 519 erforderlich, da bei Kehr- und Überprüfungsarbeiten zwangsläufig Kontakt mit asbesthaltingen Stoffen besteht. In Abgasanlagen, deren Zusatzeinrichtungen, Feuerstätten und Verbindungsstücken sind immer noch Asbest oder Asbestprodukte enthalten, die aufgrund der Forderung der Kehr- und Überprüfungsordnung regelmäßig zu überprüfen sind. Daher ist es notwendig, das alle die Schornsteinfegerarbeiten ausführen eine entsprechende Sachkunde nachweisen können. In der aktuell gültigen TRGS 519 (Technische Regel für Gefahrstoffe – 519 Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten) wird für den Sachkundenachweis eine Geltungsdauer von 6 Jahren beschrieben.
Kursinhalte
Eigenschaften und Gesundheitsgefahren, Verwendung von Asbest, Vorschriften und Regelungen für Tätigkeiten mit Asbest und Asbestzement, Personelle Anforderungen, Sicherheitstechnische Maßnahmen
Umfang
Bitte mitbringen
• Schreibutensilien